Einschulung 2023 Stichtag

7. August 2023 in Nordrhein-Westfalen

Einschulung 2023 Stichtag

In Nordrhein-Westfalen beginnt die Schule für die Erstklässler!

Urheber: hsvrs, Lizenz: iStockphoto

Am 07. August 2023 ist an den meisten Schulen in Nordrhein-Westfalen der erste Schultag der Erstklässler. Dieser häufig auch als Einschulung bezeichnete Tag geht üblicherweise mit verschiedenen Bräuchen einher, wie z.B. Einführungsveranstaltungen durch die Schule sowie der Übergabe von Schultüten durch Eltern an ihre Kinder.

In Nordrhein-Westfalen ist der Schulbeginn für die Erstklässler normalerweise immer zu Beginn des Schuljahres. Dieser fällt - wie auch für alle anderen Schüler - direkt auf den Tag nach den nordrhein-westfälischen Sommerferien. An manchen Schulen in Nordrhein-Westfalen ist es jedoch auch Brauch, den Schulanfang 2023 auf einen Tag später zu legen, um dieses besondere Ereignis vom normalen Schuljahresbeginn nach den Sommerferien zu entkoppeln.

Meist liegt das Einschulalter in Deutschland, je nach Bundesland, zwischen 5 und 7 Jahren. Im Regelfall muss ein Kind, das bis zu einem besonderen Stichtag eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum nächstmöglichen Datum in die Schule gehen. Es steht dann unter der Schulpflicht.

Wo ist das Event?

Schulen in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen

Wann ist das Event?

Montag, 7. August 2023

Noch 255 Tage!

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Zusammenarbeit Kindergarten und Grundschule - Vorschulische Sprachförderung


Bildrechte: Copyright 2011

Wenn Kinder in die Schule kommen, bringen sie ihre ganz eigenen Erfahrungen, Interessen und Fähigkeiten mit. Darüber hinaus sind auch die grundlegenden sozialen Fähigkeiten wie Kompromissbereitschaft und Konsensfähigkeit, Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft sowie Zusammenarbeit und Fairness unterschiedlich stark ausgeprägt. Hinzu kommt, dass die sprachlichen Voraussetzungen sehr unterschiedlich sein können.

• Jedes Kind ist anders.

• Jedes Kind hat seine eigenen Erfahrungen und Interessen.

• Fähigkeiten und Fertigkeiten sind unterschiedlich ausgeprägt.

In der Grundschule sollen alle Kinder gemeinsam miteinander lernen

Der Bildungsauftrag der Schule ist im Niedersächsischen Schulgesetz beschrieben. Dieser Bildungsauftrag soll in der Grundschule auf pädagogisch angemessene Weise in einem für alle Kinder gemeinsamen Bildungsgang erfüllt werden. Dabei ist die Grundschule als erste Schulform entscheidend für die weitere Lernentwicklung und das Lernverhalten des Kindes. Es gilt also, behutsam und von den natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnissen der Kinder ausgehend, die Freude am Lernen zu erhalten und das Interesse an Neuem zu entwickeln.

Sie als Erziehungsberechtigte können dazu beitragen, die Freude Ihres Kindes am Lernen zu erhalten, indem Sie die neue Lebenssituation mit Interesse und Zuneigung begleiten. Reden Sie mit Ihrem Kind über die Schule, wecken Sie seine Vorfreude und Neugierde auf das, was es dort Neues erfahren und lernen wird.

Die Schulanmeldung

Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde – oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Im Rahmen der Anmeldung werden u. a. auch die deutschen Sprachkenntnisse Ihres Kindes festgestellt, sofern Ihr Kind im Jahr vor der Einschulung keine Kindertagesstätte besucht. In Kindertagesstätten (Kitas) wird die Sprachentwicklung aller Kinder von Anfang an begleitet und im Alltag pädagogisch gefördert. Im letzten Jahr vor der Einschulung wird diese Sprachförderung noch einmal intensiviert. Die Förderung wird von den pädagogischen Fachkräften der Kita durchgeführt.

Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres ihr 6. Lebensjahr vollenden werden, sind schulpflichtig. Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder“ trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Neue Regelung: Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, haben nunmehr die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Dabei sollen die Eltern sich bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entschieden haben, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr hinausgeschoben werden soll. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.

Weitere Informationen können dem eingestellten PDF-Dokument entnommen werden.

Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten.

Weitere wichtige Informationen vor der Einschulung:

Zusammenarbeit Kindergarten und Grundschule


Welche Kinder werden 2023 eingeschult BW?

August 2023 werden alle Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 2. Juli 2016 bis zum 1. Juli 2017 geboren sind. Für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht.

Welche Kinder werden 2023 eingeschult Berlin?

Liebe Eltern, die Anmeldung Ihres Kindes zur Schule ist der erste Schritt zu einem neuen und aufregenden Weg: Wenn Ihr Kind im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 geboren ist, wird es im Jahr 2023 eingeschult.

Welcher Jahrgang wird 2023 in Bayern eingeschult?

Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 30. September 2023 sechs Jahre alt werden (geboren bis 30. September 2017). Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30.

Kann Kind Hessen 2023?

Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden (sogenannte Kann-Kinder), können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Der schriftliche Antrag dafür muss bei der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule gestellt werden.